16. Januar 2015

K 67.1 - Herrenwaldstraße-Fuchstanzstraße - "Kindergarten"

Am Bebauungsplan ist im Großen und Ganzen nicht viel auszusetzen. Es ist zu begrüßen, dass Dachflächenbegrünung, Photovoltaik, Wärmepumpe und Zisterne als wünschenswert festgelegt werden. Besser wäre es allerdings, wenn hier Regelungen getroffen würden, um diese Verbesserungen sukzessive umzusetzen, wenn Häuser mit Eigentümerwechsel grundlegend modernisiert/saniert werden. Ebenso könnte auch ab einer gewissen Wohnfläche eine erneuerbare Energieform (Sonnenkollektoren, Wärmepumpe, Photovoltaik, Pelletheizung etc.) als Zusatzheizung für einen Teil (z.B. ein Drittel oder der Hälfte) des Energiebedarfs als besonders wünschenswert empfohlen werden.

Akzeptanz des Kindergartens: Um die Akzeptanz des Kindergartens im Wohngebiet zu erhöhen, könnte darüber nachgedacht werden, dass die anliegenden Häuser (etwa Herrenwaldstraße 15, 17, 18, Fuchstanzstraße 40, 42, Speckerhohlweg 1, 10) in den dem Kindergartenparkplatz zugewandten Schlafräumen (keine Wohnräume, Bäder, Küchen) Lärmschutzfenster bezahlt bekämen.

Verkehr im Speckerhohlweg: Wesentlich wichtiger ist es allerdings, die Verkehrssituation anders als angedacht zu gestalten. Ein reines Bringen und Holen der Kinder über den Speckerhohlweg wird dort zu einem wahren Verkehrschaos führen, da die Straße dafür viel zu schmal ist, und durch parkende Autos auch praktisch kaum Ausweichflächen für den Gegenverkehr vorhanden sind. Auch ist es unsozial, nur einem Teil der Bevölkerung den kompletten Verkehrslärm aufzubürden. Es könnte im Gegenteil auch gefragt werden, warum die Zu- und Abfahrt komplett über den Speckerhohlweg geleistet werden soll, wenn die Herrenwaldstraße besser befahrbar ist und der Kindergarten außerdem zu diesem Wohngebiet gehört, und nicht zum Wohngebiet mit dem Speckerhohlweg…?

Aus diesem Grund sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den Speckerhohlweg erweitert werden.

Sinnvoll wäre eine Verbindung von Speckerhohlweg und Herrenwaldstraße, damit der Kindergarten aus der einen Richtung angefahren und in die andere Richtung abgefahren werden könnte. Damit würde je die Hälfte des Verkehrslärms auf die Anwohner beider Straßen entfallen.

Da der Kindergarten mit 75 Plätzen sozusagen zu groß ist, 50 Plätze wären unbeschränkt genehmigungsfähig, würde hier die Halbierung des Verkehrs einer Kindergartengröße von etwa 39 Plätzen entsprechen. Nach Besichtigung des Grundstücks von außen wäre eine Verbindung von Speckerhohlweg und Herrenwaldstraße über das Grundstück – mit Einbahnregelung – möglich. Anscheinend existiert sogar bereits eine Straßenparzelle dafür: Nr. 187/2 (laut Geodaten online).

Bäume, die nach der Königsteiner Baumschutzsatzung zu schützen wären, sollten noch in den Plan eingezeichnet werden. Außerdem sollten noch darüber hinaus besonders schützenswerte Bäume oder Baumgruppen eingezeichnet werden (z.B. Biotopbäume, Bäume mit Höhlen). Wir weisen darauf hin, dass das Grundstück trotzdem, dass auf eine komplette Biodiversitätsprüfung verzichtet wird, auf Biotope und schützenswerte, gefährdete oder bedrohte Arten untersucht werden sollte.

Falls ein zum Schutz festgesetzter Baum beschädigt wird und stirbt, so reicht es nicht aus, diesen mit einem jungen Baum zu ersetzen, den dieser wird erst in 50-60 Jahren die gleiche biologische Wirkung erzielen (Luftreinigung, Wasserspeicher, etc.). Das stellt keinen Hinderungsgrund dar, einen „unpassenden“ Baum „zufällig“ zu beschädigen; und der nachgepflanzte, junge Baum wächst dann ebenfalls „leider“ nicht an. Deshalb sollte hier eine weiterreichende Regelung gefunden werden, die ein Beschädigen eines schützenswerten Baumes unattraktiv bzw. sehr teuer macht. Denkbar wäre es, den Stammumfang des neuen Baumes nach oben zu korrigieren. 20 cm erscheinen hier angemessener. Außerdem wäre auch der Verweis auf eine Geldstrafe, da Ordnungswidrigkeit, sinnvoll (siehe dazu § 213 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB).

Farnbach: Der Gewässerrandstreifen sollte nicht „angemessen“ ausfallen, das ist im Zweifel zu wenig. Besser sind hier klare Vorgaben. Da die Grundstücke recht groß sind, sollte ein mind. 5 m breiter Streifen, wenn nicht sogar 10 m nach den gesetzlichen Vorgaben machbar sein.



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