8. August 2014

Stellungnahme zum Bebauungsplan K 72 „KTC“

  1. Vorausschicken möchte ich zum einen, dass wir es begrüßen, dass der Stand der jetzigen Bebauung festgeschrieben werden soll. Das wirkt einer weiteren Versiegelung von Außenflächen vor.
  2. Zum anderen vermissen wir eine ausführliche Biotopkarte. Diese halten wir als Bestandteil des Bebauungsplanes für unabdingbar, um Veränderung des Geländes hin zum Schlechteren rügen bzw. entgegenwirken zu können.
  3. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 4.7, letzter Absatz: Hier steht: „… im Zuge der Bauarbeiten…“ Es sollte hier stehen, dass damit die Bauarbeiten für die neuen Parkplätze gemeint sind, denn sonstiger Bauarbeiten auf bisher unbebautem Grund sind nicht gestattet bzw. werden auch nicht gestattet werden.
  4. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 6.1, erster Absatz: Hier steht, dass der ehemalige Tennisplatz derzeit zu einer gastronomischen Außenanlage umgestaltet wird. Es sollte hier oder andernorts festgeschrieben werden, dass auch die Flächen des Tennis- und Bouleplatzes nicht bebaut werden dürfen, auch nicht mit gastronomischen Einrichtungen, die für eine längerfristige Nutzung ausgelegt sind, z.B. Gebäude für eine biergartenähnlichen Ausschank, Miniküchen etc. mit festen Installationen für Sanitär oder Küchennutzung. Erlaubt wären im weiteren Sinne „fliegende Bauten“, wie z.B. Festzelte, Marktbuden, Bierkarussells und ähnliches.
  5. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 6.2, dritter Absatz: Hier werden Grillplätze und Biergärten erlaubt. Für diese Plätze sollte festgeschrieben werden, dass sie wasserdurchlässig anzulegen sind.  Außerdem sollte hier festgeschrieben werden, dass jede Änderung des Bodenbelags der bereits vorhandenen versiegelten Flächen, z.B. Stellplatzzufahrten oder anderen mit KFZ zu befahrenden Flächen, sowie Fußwege, dahingehend zu erfolgen hat, dass der neue Belag dann ebenfalls wasserdurchlässig sein soll. Damit soll langfristig erreicht werden, dass bereits versiegelte Bereiche soweit irgend möglich wieder entsiegelt werden. Vergleiche dazu Punkt 8.
  6. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 8.1, zweiter Absatz: Entlang der L3324 gilt ein Bauverbot bzw. eine Baubeschränkungszone. Aktuell wird zumindest gegen das Bauverbot verstoßen: Die Parkplätze sind zum einen gegenüber der Straße mit einer etwa 2 m hohen Mauer abgegrenzt, zum anderen ist auch die Tiefgarage etwa 1-2 m über Geländeoberkante angelegt. Es könnten also durchaus auf diesen Flächen Parkdecks in Palettenbauweise, wie man sie z.B. von IKEA und dem Parkhaus der neuen Klinik in Bad Homburg her kennt, errichtet werden. Es sollte versucht werden, hier mit der Baubehörde bezgl. der Baubeschränkungszone bzw. des Bauverbot einig zu werden. Das könnte die neue Versiegelung der neu zu bauenden Parkplätze obsolet werden lassen.
    Die Parkdecks könnten dann – ordentlich begrünt – außerdem als eine Art Lärmschutzwall auch gegenüber dem Hotel fungieren.
  7. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 8.1, siebter Absatz: Hier wird der Feldweg zu einem 4,20 m breiten Erschließungsweg ausgebaut, mit Parkplätzen in Schrägaufstellung und Wendehammer. Diese Art des Ausbaus ist sinnvoll, da sie durch die Schrägaufstellung die Fläche des Erschließungsweges minimieren. Allerdings bitten wir zu prüfen, ob eine weitere Verschmälerung des Erschließungsweges mit Ausweichstellen möglich ist.
  8. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 8.1, achter Absatz: Die Art der Versiegelung der Stellplätze und des dazugehörigen Erschließungsweges wird sehr kritisch gesehen. Da das Gelände in einem Wasserschutzgebiet liegt, erscheint es fragwürdig, wenn ausgerechnet die Stellplätze, bei denen die Gefahr von Verölung und Verseuchung des Bodens  größer ist als beim Erschließungsweg, wasserdurchlässig angelegt werden sollen. Sinnvoller erscheint uns hier, den Erschließungsweg wasserdurchlässig anzulegen und das Wasser der Stellplätze aufzufangen und mithilfe einer Sickerpackung (Rigolen) zu sammeln und bestmöglich zu klären, um es sodann in das umliegende Erdreich abzugeben. So kann je nach Bedarf und Verschmutzung diese Sickerpackung einfach ausgetauscht werden und die wassergefährlichen Stoffe werden gänzlich vom Grundwasser ferngehalten.
  9. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 9, „Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft“, dritter Absatz: siehe Ausführungen zu Punkt 8.
  10. Zu Begründungen, Teil A, Kapitel 9, „Landschaftsbild, Erholungseignung, Kultur- und Sachgüter“, dritter Absatz, sowie „Maßnahmen zur Eingriffsminimierung“ und „Kompensationsmaßnahmen“: Es sind bereits wegen des Parkplatzneubaus einige Bäume entlang des neuen Erschließungsweges, bis jetzt noch Feldweges, gefällt worden. In diesem Bereich hat sich Sukzession gebildet und es ist ein breiter Streifen hochwertigen Hecken- und Strauchgebüschs mit allerlei Kräutern entstanden. Eine nur 2,0 m breite Hecke erscheint als minderwertiger Ausgleich dafür. Nach unserem Dafürhalten ist dies erheblich zu schmal und sollte auf mindestens 3,0 m verbreitert werden, um die Zerstörung inklusive Kompensationszahlung auszugleichen. Dies würde eine Verlegung des Weges um etwa 1,0 m nach Westen bedingen. Sollte dies stellenweise nicht möglich sein, weil dadurch wieder zusätzliche Bäume gefällt werden müssen, so kann hiervon abgewichen werden. Wenn der Erschließungsweg durch Ausweichstellen sowieso verschmälert wird, sollte es aber problemlos möglich sein, hier eine Lösung zu finden.
  11. Zu Begründungen, Teil B, Kapitel 4.2 und 4.5: siehe dazu Punkte 7, 8 und 10.

Cordula Jacubowsky

Bevollmächtigte des BUND Landesverbands Hessen e.V.



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