22. Mai 2016

Stellungnahme zum Bebauungsplan "Über dem Seegrund"

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit gebe ich als Bevollmächtigte und im Namen des BUND Landesverband Hessen e.V. fristgerecht die Stellungnahme zum oben genannten Bebauungsplan ab. Am vorliegenden Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ist nach bisherigem Kenntnisstand nichts auszusetzen, weitere Informationen in dieser Hinsicht liegen uns bislang auch nicht vor.

Bitte fügen Sie folgendes zu den Textfestsetzungen hinzu:

  1. Bäume: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und 25 b BauGB wird festgesetzt, dass der Wurzelbereich der zum Erhalt festgesetzten Bäume während etwaiger Bauphasen durch einen Zaun zu schützen ist, da die Verdichtung der Bodenstruktur durch Baumaschinen im Zuge der Baumaßnahmen die Wurzeln der Bäume zerstören kann. Der Schutzabstand ergibt sich aus dem durch die Baumkrone übertrauften Bereich. Abgängige Bäume sind durch heimische und standortgerechte Bäume zu ersetzen. Je 100 m² Gartenfläche (Grünfläche) (ab 50 m²) ist mindestens ein heimischer und standortgerechter Baum nachzuweisen, bzw. gegebenenfalls zu pflanzen. Die Bäume sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Ausfällen zu ersetzen. Bestehende Gartenanlagen genießen in Bezug auf die Anzahl der Bäume Bestandsschutz, neue nicht. Die Baumarten sind so zu wählen und die Bäume so zu pflanzen, dass umgebende zur Sonnenenergie nutzbare Dächer nicht oder möglichst wenig beschattet werden.
    Anmerkung: Dies ist recht einfach umzusetzen, es müssen nur die aktuell vorhandenen Bäume je Grundstück gezählt werden.
  2. Hecken im Sichtbereich von öffentlichen Flächen (Straßen, Gehwege, Wald- und Feldwege) sind zu mindestens 50 % aus heimischen, standortgerechten Sträuchern herzustellen. Bestehende Hecken genießen Bestandsschutz.
  3. Böschungen, Abgrabungen, Hangbefestigungen sind als Trockenmauern auszuführen, alternativ können auch Gabionenwände genutzt werden. Bestehende Böschungen, Abgrabungen und Hangbefestigungen genießen Bestandsschutz, neue oder wiederhergestellte nicht.
  4. Stützmauern sind mit einer Trockenmauer bis zu einer Höhe von 1,50 m zu verkleiden bzw. oberhalb zu verputzen. Sichtbeton ist unzulässig. Sämtliche Wände (auch Stützmauern) mit einer Fensterfläche von weniger als 10 % sind dauerhaft zu begrünen. Bestehende Bauwerke dieser Art genießen Bestandsschutz, neue oder wiederhergestellte nicht.
  5. Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Garagen, Gartenhäuser, Müllbehältern, sind zu begrünen. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz, neue oder wiederhergestellte nicht.
  6. Zäune müssen einen Mindestabstand von 0,15 m zum Boden einhalten. Dieser Abstand ist zu kontrollieren und zu erhalten. Bestehende Bauwerke dieser Art genießen Bestandsschutz, neue oder wiederhergestellte nicht.
  7. Sämtliche Bodenbeläge (z.B. Stellplätze und -zufahrten, Gehwege, Höfe) und Befestigungen von Nebenanlagen sind in wasserdurchlässiger Weise herzustellen. Bereits bestehende Bodenbeläge bzw. Befestigungen genießen Bestandsschutz, neue oder wiederhergestellte nicht. Diese Festsetzung gilt unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Grundwassergefährdung gegeben ist.
  8. Anfallendes Regenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern bzw. zur Brauchwassernutzung vorzuhalten, dies erfordert eine Regenwasserzisterne. Um das Regenwasser nicht zu vergiften, sind Dächer und Regenrinnen aus Kupfer oder kupferhaltigen Materialien nicht erlaubt. Sofern Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingebracht werden muss, sind die dazugehörigen Rohre separat vom Abwasser bis kurz vor die Grundstückgrenze zu ziehen, um ein (momentan noch nicht vorhandenes) separates öffentliches Regenwassersammelsystem zu ermöglichen bzw. eine spätere Umstellung auf ein solches zu erleichtern. Bestehende Dächer, Regenrinnen und Rohrleitungen sind bei Erneuerung nach diesen Vorgaben auszuführen. Regenwasserzisternen sind nur bei Häuserneubauten oder grundhaften Sanierungen einzuplanen.
  9. Es wird darauf hingewiesen, dass Kameras zur Erfassung des Außenbereichs nur insoweit zulässig sind, als sichergestellt werden kann, dass öffentliche Flächen, auch Privatwege und Privatstraßen, nicht erfasst werden.
  10. Beleuchtung und Lichtverschmutzung: Zur Objektbeleuchtung sind nur UV-arme bzw. Lichtquellen (z.B. LED-Leuchtmittel) mit möglichst langer Wellenlänge (z.B. gelb, orange, rot, usw.) zulässig. Außerdem sind Lichtquellen, die den Nachthimmel mit Licht verschmutzen nicht zulässig; entsprechend sollen nur nach unten oder maximal 60° seitwärts (von der Senkrechten) gerichtete Lichtquellen verwendet werden, oder, wenn sie nach oben gerichtet sind, von einem entsprechend breiten Dach so überdeckt werden, dass der Lichtkegel komplett abgeschirmt wird. In der Kernnacht (von 23 bis 5 Uhr) soll die Objektbeleuchtung ausgeschaltet sein. Ausnahmsweise darf sie länger leuchten, wenn Gäste erwartet werden oder das Grundstück verlassen, hier sind Bewegungsmelder sinnvoll. Für den Garten gelten die gleichen Regelungen, die Gartenbeleuchtung ist spätestens auszuschalten, wenn die Gartennutzer den Garten verlassen. Lichtquellen, die Flächen außerhalb des Grundstücks beleuchten, sofern sie nicht zur Verkehrssicherung notwendig sind, sind nicht zulässig. Lichtquellen zur Verkehrssicherung sind mit einem Bewegungsmelder zu versehen. Für Lichtquellen mit weniger als 200 Lumen gilt die Regelung nicht. Bestehende Lichtquellen (in diesem Fall sind Leuchten und keine Leuchtmittel gemeint) sind bei Erneuerung nach diesen Vorgaben auszuführen.
  11. Energieeinsparung: § 3 Abs. 1 EEWärmeG verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zu decken. In welcher Weise die Eigentümer dieser Pflicht nachkommen, ist im Weiteren, insbesondere in §§ 5 und 6 des Gesetzes geregelt. Im Übrigen wird auf EnEV und EnEG verwiesen. Sind Heizanlagen zu erneuern, so sind hier solche mit möglichst geringer CO2-Emmission zu wählen; die neue Heizanlage muss zumindest eine niedrigere als die alte haben. Wenn es zur Errichtung eine Photovoltaik- oder Solaranlage notwendig sein sollte, die Ausrichtung des Dachfirsts oder die Dachneigung zu ändern, so ist dies im Einzelfall möglich und gesondert zu beantragen bzw. zu prüfen. Ein Wintergarten zur Energiegewinnung kann ebenfalls im Einzelfall genehmigt werden, wenn etwa bei bestehenden Gebäuden damit die vorhandenen Baugrenzen über- bzw. Abstandsflächen unterschritten werden. Generell sind Kubatur und Höhe eines Neubaus bzw. seine Auskragungen (z.B. Kamine) so zu wählen, dass angrenzende Dächer möglichst wenig verschattet werden.
  12. Eine Erhöhung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude abweichend von Punkt 2.5 der Textfestsetzungen kann auf Antrag gestattet werden, wenn:
  • die Zahl der Zimmer im gesamten Wohngebäude gleich bleibt (bei bestehenden Häusern);
  • die Zahl der Zimmer im Verhältnis zur Wohnfläche des Hauses dem der Nachbarhäuser entspricht (bei Neubauten);
  • jede Wohneinheit mindestens zwei Zimmer umfasst;
  • etwaige zusätzlich benötigte Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden (falls die vorhandenen Stellplätze des Altbestands nicht der Stellplatzsatzung entsprechen).

Begründung zu 12.: Da die demografische Entwicklung rückläufig ist und auch gerade in Glashütten nicht durch die Nähe zum Ballungsraum Frankfurt im nötigen Maß ausgeglichen werden kann, erscheint es sinnvoll, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um den Bevölkerungsrückgang in Glashütten zu bremsen, ohne jedoch deshalb unbedingt neue Flächen zusätzlich versiegeln zu müssen (wie etwa im Silberbachtal angedacht). Außerdem werden dringend kleine Wohnungen benötigt. Da ein Haus in aller Regel über durchschnittlich rund vier Wohn-/Schlafzimmer verfügt, und auch von dieser Anzahl Personen bewohnt werden kann (Eltern und Kinder, WGs z.B.), scheint es folgerichtig, die Zahl der Wohnungen je Haus durch die Zahl der Zimmer zu begrenzen. Dies ermöglicht es auch z.B. älteren Mitbürgern in ihrem Haus eine Einliegerwohnung einzurichten, um z.B. eine Pflegekraft unterzubringen oder gegen anteilige Mithilfe (Haus, Garten) zu vermieten. Älteren Menschen kann so die selbstbestimmte Zeit im eigenen Heim verlängert werden. Außerdem schafft diese Regelung die nicht nur dafür benötigten kleinen Wohnungen. Hinzu kommt, dass sich der „Leerstand“ von „halben Häusern“, weil die Kinder ausgezogen sind, oder „ganzen Häusern“ (Mietpreis zu hoch, Haus zu groß) so verringern lässt. Da sich die maximal mögliche Personenanzahl dadurch jedoch nicht erhöht, ist auch nicht von zusätzlichen Belastungen der Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Wasser, Abwasser etc.) auszugehen. Im Übrigen kann diese Regelung helfen, Flüchtlinge besser zu integrieren.

Ausnahmen von diesen Regelungen im Sinne der Neuerrichtung von Bauwerken der Punkte 3, 4 und 5 sind im Einzelfall zulässig und gesondert zu beantragen.

Begründung: Die Änderung des Bebauungsplanes hat es möglich gemacht, ergänzende Regelungen aufzunehmen, um modernen Gesichtspunkten des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen. Mit vorstehenden Regelungen soll das bestehende Gebiet sukzessive nach diesen Gesichtspunkten entwickelt werden können, ohne die vorhandene Struktur zu verlieren.

Insbesondere Punkt 12 ist wichtig, um den Anforderungen an kleinteiligem Wohnraum, demografischer Entwicklung und sozialen Anforderungen begegnen zu können, ohne die Natur zusätzlich zerstören zu müssen.



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